Wichtiger Hinweis
Der Verein befindet sich derzeit in der Gründungsphase. Die nachfolgende Satzung ist die auf der Gründungsversammlung am 24.09.2024 beschlossen worden. Der Verein ist jedoch derzeit weder in das Vereinsregister eingetragen, noch als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Daher sind Zuwendungen an den Verein derzeit nicht steuerbegünstigt. Zudem kann im Zuge der angestrebten Eintragung in das Vereinsregister noch das Erfordernis von Satzungsänderungen entstehen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein hat den Namen Skeptix – Verein für kritisches Denken.
(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung trägt er den Namen mit dem Zusatz e.V.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52 AO).
(2) Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1. AO;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7. AO;
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 16. AO.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere
- zu (2) 1. durch die Vernetzung von Wissenschaftlern unterschiedlicher
Fachrichtungen miteinander über die Organisation von Onlineplattformen und informellen Treffen sowie die Ausrichtung von Fachtagungen, auch in digitaler Form, durch öffentliche Veranstaltungen, die die Arbeit und Methodik von Wissenschaft bekannter machen, zudem durch die Bezuschussung der Teilnahme in Ausbildung befindlicher Menschen an wissenschaftlichen Veranstaltungen. - zu (2) 2. durch die Verbreitung von Informationen über wissenschaftliche
Arbeitsweisen und Ergebnisse an eine breite Öffentlichkeit auf digitalem oder gedrucktem Wege, die Produktion aufklärender Video- und Audioaufnahmen für ein Laienpublikum, die Erstellung von Lehrmaterialien für Schulen und Kindertagesstätten, sowie die Organisation und Durchführung von Vortrags- und anderen Bildungsveranstaltungen für eine breite Öffentlichkeit, auch in Kooperation mit Volkshochschulen, zum Beispiel durch die Vermittlung geeigneter Fachpersonen als Referenten. - zu (2) 3. durch die Aufklärung von Verbrauchern über unseriöse, insbesondere esoterische oder pseudowissenschaftliche Waren- und Dienstleistungsangebote mittels digitaler und gedruckter Medien, in Veranstaltungen, durch Information der Presse sowie im Rahmen der Möglichkeiten unserer Mitglieder durch einzelfallbezogene Verbraucherberatung zu Angeboten aus dem genannten Spektrum.
(4) Der Verein verwirklicht die genannten Ziele in der Regel unmittelbar selbst. Wo dies nicht praktikabel ist, kann der Verein einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zuwenden (§ 58 AO). Der Verein ist international ausgerichtet und sucht die Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen im In- und Ausland. Zu diesem Zweck kann der Verein sich auch Dachorganisationen anschließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Findet hierneben eine Vergütung von Mitgliedern statt, darf diese einen maßvollen und angemessenen Umfang und arbeitsmarktübliche Bedingungen nicht überschreiten.
(6) Eine derartige Vergütung ist nur als Gegenleistung für tatsächlich dem Verein gegenüber erbrachte Leistungen zulässig.
(7) Der Verein soll unter Beachtung der einschlägigen steuerrechtlichen Vorgaben Rücklagen bilden, die den vorhersehbaren wirtschaftlichen Risiken Rechnung tragen. Hierzu zählen insbesondere Rücklagen auf absehbare gesetzliche Ansprüche und vorhersehbare Betriebskosten. Darüber hinausgehende Rücklagen sollen nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2024.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins aktiv fördern möchte.
(2) Über den Antrag, der keiner besonderen Form bedarf, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder teilen dem Verein zusätzlich eine Adresse für die elektronische Kommunikation mit und verpflichten sich, den Verein über etwaige Änderungen zu informieren.
(4) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds;
(b) durch Austrittserklärung, die in Textform an den Vorstand zu richten ist; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig;
(c) durch den Ausschluss aus dem Verein;
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch
oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(6) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied unter der zuletzt bekannten Anschrift nicht erreichbar ist.
(7) Der Verein kann daneben auch Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins durch einen finanziellen Beitrag fördern möchte. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht Mitglieder im Sinne des § 32 BGB und Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Sie entrichten jährlich einen Jahresförderbeitrag, der in der Beitragsordnung festgelegt ist (§ 6 der Satzung). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf formlosen Antrag. Im Falle des Austritts des Fördermitglieds, der jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich ist, werden gezahlte Förderbeiträge nicht zurückerstattet.
(8) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitgliedschaft im Verein nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft in bestimmten anderen Vereinen ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt sich nach der Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung erlassen wird.
(3) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
(4) Der Vorstand darf – insbesondere aus Gründen der Prozessökonomie und des Reputationsinteresses – nach billigem Ermessen von der Beitreibung von
Mitgliedsbeiträgen absehen. Übersteigt die Summe der Beiträge, auf deren
Beitreibung verzichtet wurde, 10 % des Gesamtaufkommens aller Mitgliedsbeiträge in einem Kalenderjahr, hat der Vorstand hierauf in der Mitgliederversammlung hinzuweisen.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung.
(2) Sitzungen der Organe in Präsenz finden grundsätzlich in Frankfurt am Main statt, es sei denn, dem stehen wichtige Gründe entgegen.
(3) Darüber hinaus kann der Vorstand Gremien bilden, die keine Organfunktion haben und denen auch Personen angehören können, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen. Er soll aus seinem Kreis jeweils eine Person benennen, die für den Vorstand spricht und eine die Kasse führende Person.
(2) Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu dokumentieren, wobei eine elektronische Dokumentation mit einer einfachen Signatur ausreichend ist.
(6) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
(b) die Wahl des Vorstands,
(c) die Wahl der Personen, die mit der Kassenprüfung betraut ist,
(d) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
(e) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
(f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den Vorstand.
(g) Beschlüsse über die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft mit der Mitgliedschaft in einem bestimmten anderen Verein.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand (in
vertretungsberechtigter Zahl) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung per E-Mail einzuberufen. Die fristgerechte Absendung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds reicht.
(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. In letzterem Fall hat die Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Zugang des Verlangens stattzufinden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung eine die Sitzung leitende und eine protokollführende Person.
(6) Abstimmungen finden offen statt, Wahlen finden offen statt, sofern nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht.
(7) Bei Wahlen gilt in einem ersten Wahlgang als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wobei Enthaltungen nicht gezählt werden. Erreicht keine Person diese Mehrheit, findet unmittelbar ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der die Versammlung leitenden Person und der das Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen für die Prüfung der Kassenführung. Diese Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen einmal jährlich die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
§ 11 Kommunikation und elektronische Beschlussfassung
(1) Einladungen, Tagesordnungen und ähnliche Kommunikationen sollen durch E-Mail bekannt gemacht werden. Anträge können auf einer nur Mitgliedern zugänglichen Website bekannt gemacht werden.
(2) Die Organe und Gremien des Vereins können Beschlüsse auch per E-Mail im Umlaufverfahren treffen, wenn kein Mitglied des jeweiligen Organs oder Gremiums widerspricht.
(3) Anstelle von Präsenzsitzungen können die Organe oder Gremien Sitzungen auch ganz oder teilweise unter Verwendung geeigneter Telekommunikationsmittel, etwa als Video- und/oder Telefonkonferenzen, durchführen.
(4) Im Falle der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die Art der Durchführung.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Vorschläge zur Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Eine Änderung der Grundausrichtung des Vereins bedarf der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder des Vereins.
§ 13 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies bei einer schriftlichen Abstimmung von drei Vierteln aller Mitglieder verlangt wird.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an EuroConsum e.V. (Amtsgericht Kassel, VR 5739), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.